Bürgen

Autor: Dr. Claudia Kalesse

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Um die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen sicherzustellen, bediente sich die mittelalterliche Rechtspraxis in großem Umfang des Instruments der Bürgen. Die Stellung von Bürgen wurde besonders dann gefordert, wenn bei einem Rechtsgeschäft Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfielen bzw. wenn Vereinbarungen für einen längeren Zeitraum getroffen wurden: im Alltagsleben z. B. beim Verkauf von Immobilien oder Renten, im politischen Bereich z. B. bei Beilegung von Konflikten zwischen verschiedenen Herrschaftsträgern. Bürgen boten dem Gläubiger zusätzliche Sicherheit, da sie entweder mit ihrem Vermö­gen hafteten oder als eine Art Faustpfand auf Kosten des Schuldners zum ’Einlager’ in einem Gasthaus aufgefordert werden konnten. Auch die Stadt bediente sich dieses Instruments. Neubürger mussten im 14. Jahrhundert mit zumeist zwei Bürgen gewährleisten, dass sie für eine bestimmte Zeit ihrer Steuerpflicht nachkamen. In anderen Fällen wurden Bürgen gefordert, damit Personen sich nicht einem Gerichtsverfahren entzogen oder bestimmten Urteilsauflagen nachkamen. Seit dem 15. Jahrhundert verlor die Stellung von Bürgen zunehmend an Bedeutung; bei normalen, zunehmend standardisierten Rechtsgeschäften war diese Praxis offensichtlich zu umständlich geworden.

Literatur:

Das Stadtbuch von Augsburg insbesondere das Stadtrecht vom Jahre 1276, 1872, 215 f.