Rat

(Ratsverfassung bis 1806)

Autor: Dr. Peter Geffcken

Stand/Quelle/Datum: 2. Auflage Druckausgabe

  • Gewähltes Selbstverwaltungsorgan der Bürgergemeinde mit legislativen, exekutiven und judikativen Funktionen. In Augsburg wird ein Rat (consules) erstmals 1257 erwähnt. Seine Konstituierung muss um die Mitte des 13. Jahrhunderts erfolgt sein, da 1234-1243 noch ’burgenses’ als Bürgerrepräsentanz älterer Entwicklungsstufe erscheinen. Der Rat bestand aus 12 Personen und ergänzte sich selbst aus dem Patriziat (Kooptation). Er besetzte zudem den Großen Rat (indirekt belegt 1276), dem, ab Anfang des 14. Jahrhunderts nachweisbar, auch Handwerker angehörten. Wohl Ende des 13. Jahrhunderts wurde der (Kleine) Rat auf 24 Personen erweitert, wobei eine Ratshälfte den amtierenden Rat bildete. Forderungen der Gemeinde nach politischer Mitbestimmung führten 1340 zu einer Verfassungsreform, die u. a. eine Erweiterung des Kreises der Ratsfamilien bewirkte. Die 1368 eingeführte Zunftverfassung (Zunfterhebung) brachte, zusammen mit der Formierung von 18 Zunftverbänden (Zünfte), vor allem eine grundlegende Veränderung des aktiven und passiven Wahlrechts. Handwerker konnten nun in den Kleinen Rat gewählt werden, wurden also ratsfähig. Das Patriziat behielt aber einen großen Teil der Sitze im Rat und in den wichtigen Ämtern. Das Wahlrecht für die Besetzung der verschiedenen Ratsorgane verlagerte sich auf die Zünfte, deren Vollmitglieder aus ihrer Mitte die Zunftzwölfer und den Zunftmeister wählten, aus denen der Große Rat und der Kleine Rat gebildet wurde. Das Patriziat, das den Zusammenschluss in einer Herrenzunft verweigert hatte, besaß kein aktives Wahlrecht: seine Repräsentanten wurden durch den zünftischen Ratsteil gewählt. Der Kleine Rat umfasste 44 Personen (15 Patrizier, 29 Zünftler), wobei alle Zünfte mit einem Zunftmeister, die 11 größten noch mit einem zweiten Repräsentanten vertreten waren. Der indirekt erschließbare Große Rat umfasste den Kleinen Rat und die Gesamtheit der Zunftzwölfer, also 249 Personen. Erwähnt wird die Möglichkeit einer Beiziehung turnusmäßig ausgeschiedener Ratsherren; ein Alter Rat als gewähltes Organ existierte jedoch noch nicht. Wohl schon um 1372 erfolgten wesentliche Veränderungen in den Ratsorganen, die aber erst 1403 genauer fassbar werden. Nach dem Zunftzusammenschluss der Weinschenken und Salzfertiger (1397) umfasste der Kleine Rat nur mehr 35 Personen (acht Patrizier, 27 Zünftler). Ihm beigeordnet erscheint der (vom Kleinen Rat gewählte) Alte Rat mit 27 Personen (vier Patrizier, 23 Zünftler). Beide Gremien bildeten den 62-köpfigen Inneren Rat, aus dem die Ratsämter besetzt wurden. Der Große Rat, die höchste Verfassungsinstanz, umfasste durchschnittlich noch 180-190 Personen. Daneben hatte sich ein engerer Ratsausschuss institutionalisiert, der formal zwar nur beratende Funktionen besaß, de facto aber durch Sachkompetenz und Informationsvorsprünge die Willensbildung in den Ratsorganen entscheidend beeinflusste. Diese Veränderungen in den Ratsorganen zeigen eine deutliche Schwächung des Patriziats und eine stärkere Differenzierung der Zünfte, wovon vor allem die ’großen’ Zünfte der Kaufleute, Salzfertiger, Weber , Kramer, Metzger und Bäcker profitierten. Unter der Ägide des Bürgermeisters Ulrich Schwarz kam es nochmals zu Veränderungen in der Absicht, die Verhältnisse von 1368 in etwa wiederherzustellen. Seit 1462 waren alle 17 Zünfte wieder mit je 13 Personen im Großen Rat vertreten, der mit den 12 patrizischen Ratsherren jetzt 233 Personen umfasste. 1476 setzten die sieben ’kleinen’ Zünfte einen zweiten Vertreter im Kleinen Rat durch, der damit 42 Personen (acht Patrizier, 34 Zünftler) umfasste. Da diese Veränderungen wohl aus innenpolitischen Rücksichten nach dem Sturz von Schwarz nicht rückgängig gemacht wurden, gehörten bis 1548 dem Inneren Rat 69 Personen (12 Patrizier, 57 Zünftler) an. Mit Einführung der Karolinischen Regimentsordnung 1548 wurden die Zünfte als politische Verbände aufgelöst (an ihre Stelle traten Stände) wie auch die Ratsorgane, deren Kompetenzen und das Wahlrecht man wesentlich veränderte. Die organisatorische Einbindung des Inneren Rates in den Großen Rat wurde aufgehoben, da dieser seine Stellung als oberste Verfassungsinstanz verloren hatte. Nun auch als ’Äußerer Rat’ bezeichnet, wurde er auf 300 Personen (44 Patrizier, 36 Mehrer, 80 Kaufleute, 140 von der Gemeinde) erweitert. Diese wurden aber nicht mehr von ihren Standesgenossen gewählt, sondern, wohl nach Ratsvotum, von den Stadtpflegern ernannt. Der Große Rat blieb zwar Repräsentant der Gesamtbürgerschaft, besaß aber keine politisch relevanten Mitwirkungsrechte mehr. Zugestanden wurde ihm nur die weitgehend symbolische Bestätigung von zwei patrizischen Ratsherren. Der Innere Rat – durch den Wegfall des Alten Rates umfasste er nur noch den Korpus des Kleinen Rates – wurde auf 41 Personen (31 Patrizier, drei Mehrer, einen von den Kaufleuten und sechs aus der Gemeinde) reduziert. Er war jetzt auch im legislativen Bereich oberste Instanz. Seine Besetzung lag ausschließlich in der Hand des patrizischen Ratsteils, der sich, ausgehend von einem Wahlmännergremium, in einer Kette von Wahlgängen zuerst auf 31 Personen ergänzte und anschließend die nichtpatrizischen Ratsmitglieder wählte. Als echtes Ratsorgan wurde ein siebenköpfiger Geheimer Rat eingerichtet. Dieser erscheint zwar funktional z. T. als Nachfolger der Ratsausschüsse (Dreizehner/Kriegsausschuss bzw. Geheimer Rat und Kriegsrat), handelte aber nicht mehr auf Grund von zeitlich oder funktional begrenzten Vollmachten des Rates, sondern hatte im exekutiven Bereich durch die Verfassung eigene Kompetenzen zugewiesen bekommen. Mit der 1555 vollzogenen Erweiterung des Kleinen Rates auf 45 Personen (31 Patrizier, vier Mehrer, drei Kaufleute, sieben von der Gemeinde) fanden die Ratsorgane ihre bis 1806 beibehaltene äußere Ausgestaltung. Durch die Einführung der konfessionellen Parität (1648) erfolgte aber intern die Aufgliederung in einen katholischen und einen evangelischen Ratsteil, wobei für bestimmte Anlässe (z. B. Religionsfragen, Ämterbesetzung) ein selbstständiges Versammlungsrecht bestand. Mit der förmlichen Zivilbesitznahme Augsburgs durch das Königreich Bayern (Mediatisierung) wurde am 4.3.1806 der reichsstädtische Rat aufgelöst. An seine Stelle trat am 1.7.1806 ein provisorischer königlich bayerischer Stadtmagistrat.

Literatur:

Das Stadtbuch von Augsburg insbesondere das Stadtrecht vom Jahre 1276, 1872

Ernst Schumann, Verfassung und Verwaltung des Rates in Augsburg 1276-1368, Kiel Diss. 1905

Pius Dirr, Zur Geschichte der Augsburger Zunftverfassung 1368-1548, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben und Neuburg 39 (1913), 144-243

Ingrid Bátori, Die Reichsstadt Augsburg im 18. Jahrhundert, 1969

Jörg Rogge, Für den gemeinen Nutzen. Politisches Handeln und Politikverständnis von Rat und Bürgerschaft in Augsburg im Spätmittelalter, 1996

Ders., Ir freye wale zu haben, in: Stadtregiment und Bürgerfreiheit, 1994, 244-277

Fritz Peter Geffcken, Soziale Schichtung in Augsburg 1396-1521, 1995, München Diss. 1983.